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Lieferbedingungen


Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen der WENZEL GmbH, 96142 Hollfeld

1. Geltung der allgemeinen Verkaufsbedingungen
Für die Geltung der allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen gilt 1. Der allgemeinen Vertragsbedingungen entsprechend.

2. Angebot und Aufträge
2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend.
2.2 Die durch unsere Mitarbeiter getätigten Verkäufe und Vereinbarungen werden durch unsere Auftragsbestätigung oder Lieferung rechtswirksam.
2.3 an Prospekten, Katalogen und sonstigen Angebotsunterlagen stehen uns Eigentums- und Urheberrechte zu. Sie sind vom Kunden vertraulich zu behandeln und dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte weitergegeben werden.
2.4 Änderungen des Vertages und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

3. Preise
3.1 Ist im Rahmen der Auftragserteilung kein Preis ausdrücklich vereinbart worden, gilt der am Tag der Lieferung gültige Listenpreis zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ohne weiteren Abzug.
3.2 Erhöht sich der Listenpreis zum Zeitpunkt der Auslieferung um mindestens 10 % gegenüber dem Zeitpunkt der Bestellung durch den Kunden aufgrund veränderter Material-, Lohn- oder sonstiger Kosten, sind wir berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis auf den aktuellen Listenpreis zu erhöhen. Der Vertragspartner ist im Falle der Geltendmachung der Erhöhung durch uns berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3.3 Angebotspreise vor Vertragsabschluß haben 14 Tage Gültigkeit.

4. Lieferungen und Gefahrübergang
4.1 Angegebene oder vorgeschriebene Liefertermine bzw. Lieferfristen sind unmittelbar mit uns zu vereinbaren und bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Sie gelten – sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart worden ist – nicht alt Fixtermine, sondern sind unverbindlich.
4.2 Sofern ein Leistung- oder Liefertermin von uns überschritten wird, kann uns der Kunde eine Woche nach Frist- oder Terminüberschreitung durch Mahnung in Verzug setzen.
4.3 Lieferfrist bzw. eine Nachfrist sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand den Versandort verlassen hat.
4.4 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Krieg, Aufruhr, Arbeitskämpfen, Materialbeschaffungs- und Energieversorgungsschwierigkeiten, Mangel an Transportmitteln, die nicht vom Verwender zu vertreten sind, behördlichem Eingreifen sowie in sonstigen Fällen höherer Gewalt und bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unserer Willensbildung liegen, unabhängig davon, wer sie zu vertreten hat. Gleiches gilt für den Fall der verzögerten bzw. der mangelhaften Lieferung unserer Subunternehmer oder Lieferanten, die für unserer Leistungsfähigkeit Voraussetzung sind.
4.5 Teillieferungen sind gestattet, sofern der Kunde hierdurch in seinem Geschäfstbetrieb nicht unangemessen behindert wird. Mir Durchführung der Teillieferung kann dem Kunden der auf die Teillieferung entfallende Kaufpreisanspruch in Rechnung gestellt wird.
4.6 a) Erfolgt die Versendung durch Dritte, erfolgt diese im Auftag und für Rechnung des Kunden, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Soweit wir den Transportauftrag erteilen, erteilen wir diesen im Namen des Kunden. Wir sind hierbei vom Kunden ermächtigt, den Versand nach unserer Wahl zu treffen. Sollte das Transportunternehmen den Transport nicht fristgemäß durchführen, lagert die Ware nach Mahnung gegenüber dem Transportunternehmen und dem Kunden auf Rechnung des Kunden bei uns. Wir übergeben die Ware ab Lager unseres Firmensitzes an das Transportunternehmen. Die Aufladung ist Sache des Beauftragten, des Spediteurs oder des Frachtführers.
b) Mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen geht die Gefahr auf den Kunden über.
4.7 Wird die Lieferung der Ware durch uns vorgenommen, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Ware von uns verladen wird. Ist die Anlieferung durch uns mit einem Kunden vereinbart, trägt der Kunde die Gefahr ab dem Beginn der Aufladung. Die Abladung ist durch den Kunden durchzuführen. Sofern Abladung durch uns vereinbart ist, erfolgt die Abladung neben dem Fahrzeug.
4.8 Voraussetzung für die Anlieferung an den vom Kunden angegebenen Bestimmungsort ist, daß dieser auf Straße erreichbar ist, die auch für schwere Lastzüge befahren werden können. Verlangt der Kunde, daß zur Anlieferung die geeignete Straße verlassen werden muß, Gehsteige, Zuwege oder Grundstücke befahren werden müssen, haftet der Kunde für etwa auftretende Schäden oder Erschwernisse.
4.9 Bei der Abladung entstehende Wartezeiten von mehr als 20 Minuten werden dem Kunden diese Wartezeiten entsprechend der vertraglichen Vereinbarung bzw. unserer allgemeinen Preislisten berechnet.
Das selbe gilt für Mehrkosten, wie z. B. Kranabladungskosten Diese werden dem Kunden gesondert berechnet. Die Abladung der Ware und der Kraneinsatz erfolgt auf dessen Gefahr.
4.10 Verzögert sich die vertragsgemäße Abnahme infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Kunden über.
4.11 Lieferzusage, frei Entlade-/Baustelle setzt gut befahrbare Zufahrt voraus. Das Abladen des Transportes obliegt dem Kunden.
4.12 Einlagekosten und Retourkosten hat nach einer vereinbarten Rückgabe der Ware der Kunde zu tragen.

5. Gewährleistung
5.1 Ist der Kunde Kaufmann, der nicht unter die Kaufleute nach § 4 HGB fällt, hat er die von ihm erworbenen Gegenstände unmittelbar nach Empfangnahme zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, innerhalb von 10 Tagen ab Übergabe schriftlich den Mangel gegenüber uns anzuzeigen. Der Kunde ist ferner verpflichtet, die an ihn gelieferte Ware innerhalb von 7 Tagen auf Fehlmengen und Falschlieferungen zu untersuchen und uns das Fehlen einzelner Teile oder von Ware schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt für Transportschäden. Bei Transportschäden hat der Kunde nicht nur uns, sondern auch das Transportunternehmen unverzüglich über entstandene Schäden schriftlich zu informieren. Unterläßt der Kunde die Anzeige, gelt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei Untersuchung nicht erkennbar war.
5.2 Bei Lieferung neu hergestellter Gegenstände und Leistungen sind wir im Fall des Vorliegens berechtigter Mängel oder bei Schadensersatzansprüchen des Vertragspartners aus positiver Vertragsverletzung zur Durchführung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Dem Kunden bleibt ausdrücklich des Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung die Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl die Rückgängigmachung des Vertages zu verlangen. Die Vorschrift des § 463 BGB wird nicht eingeschränkt.
5.3 Gebrauchtmaschinen und Gebrauchtgeräte werden nach Besichtigung unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung für offene und verdeckte Mängel – außer in Arglistfällen – und ohne jegliche Zusicherung von Eigenschaften als gekauft wie besichtigt geliefert.
5.4 Sämtliche Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden uns gegenüber aus Kaufverträgen über bewegliche Sachen verjähren innerhalb von 6 Monaten. Die vom Hersteller gewährten Garantien bleiben hiervon unberührt. In diesem Fall steht dem Kunden lediglich ein unmittelbarer Anspruch gegenüber dem Hersteller zu. Soweit uns der Anspruch gegen den Hersteller zusteht, sind wir verpflichtet, diesen an den Kunden abzutreten.
5.5 Der Kunde ist verpflichtet, unserer Weisungen über sein weiteres Verhalten bei der Mängelbeseitigung du Ablieferung der Ware bei uns einzuholen und diese zu befolgen.
Eigenmächtige Nachbesserungen des Kunden führen zum Ausschluß der Nachbesserungsansprüche bzw. Ersatzlieferungsrechtes soweit die Nachbesserungmöglichkeit hierdurch erheblich erschwert bzw. unmöglich wird.

6. Schadensersatzansprüche
6.1 Wir haften bei vertraglicher oder außervertraglicher Haftung nur für Schäden, die durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder einfache Erfüllungsgehilfen wegen vorsätzlichem der grob fahrlässigem Verschulden entstanden sind, soweit wir und nicht nach § 831 BGB exkulpieren können. In den übrigen Fällen von fahrlässigem Verschulden haften wir für hierdurch entstehende Schäden nur dann, sofern der Schaden durch eine Betriebshaftpflichtversicherung oder Bruchversicherung abgedeckt ist oder wir eine Kardinalpflicht des Vertrages verletzt haben.
6.2 Unsere Haftung ist grundsätzlich begrenzt auf den jeweils entstehenden unmittelbaren Schaden. Für mittelbare Schäden haften wir nur, soweit der Schaden durch eine von uns abgeschlossene Haftpflichtversicherung abgedeckt ist. In diesem Fall sind wir verpflichtet, unsere Ersatzansprüche gegen die Haftpflichtversicherung an den Kunden auf dessen Verlangen abzutreten.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Sämtliche unserer Lieferungen erfolgen an den Kunden unter Eigentumsvorbehalt.
7.2 Die von uns gelieferte Ware bleicht bis zur Zahlung des Kaufpreises und der Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit der konkreten Lieferung der Ware noch entstehenden Forderung unser Eigentum.
7.3 Werden die Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt – ohne daß es sich hierbei um ein Kontokorrent im Sinne des § 355 HGB handeln muß -, so verbleibt das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus dieser laufenden Rechnung durch den Kunden. Der Kontosaldo dieser laufenden Rechnung muß demnach zunächst den Kontostand "0" aufweisen, bis das Eigentum unmittelbar auf den Kunden übergeht.
7.4 Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der durch uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist dem Käufer untersagt.
7.5 Nach Ausgleich des Kontos und der vorzeitigen Bezahlung der noch laufenden Wechselforderungen, gehen die bisherigen Eigentumsrechte uneingeschränkt auf den Kunden über.
7.6 Der Kunde ist berechtigt, im ordentlichen und normalen Rahmen seines Geschäftes die Ware zu veräußern.
7.7 Der ist verpflichtet, die von uns gelieferte Ware, soweit es möglich ist, unter Eigentumsvorbehalt weiterzuverkaufen. Die Forderung des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegenüber dem Drittkäufer gelten bis zu dessen Bezahlung als an uns im voraus abgetreten.
Der Kunde ist auf Widerruf berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung selbst einzuziehen; er darf nicht über solche Forderungen durch Abtretung an Dritte verfügen. Auf berechtigtes Verlangen und bei Zahlungsverzug ist der Kunde verpflichtet, uns den Namen des Drittkäufers bekanntzugeben.
7.8 Soweit die miet Eigentumsvorbehalt belastete Ware Be- oder Verarbeitet wird, wird die Be- oder Verarbeitung unter Begründung eines Verwahrungsverhältnisses für uns vorgenommen. Der Kunde verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. § 690 BGB findet keine Anwendung. Der Kunde hat für diese Ware die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden.
7.9 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermengung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache, im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zur Gesamtware zu. Die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung gilt in diesen Fällen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware als erfolgt.
7.10 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet und eingebaut, wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrages in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware im voraus mit allen Nebenrechten einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche an uns abgetreten. Bei Zahlungsverzug ist der Kunde verpflichtet, die Vorausabtretung seinem Drittkäufer bekanntzugeben.
7.11 Bei Lieferung von Vorbehaltswaren sind wir bei Zahlungsverzug und Zahlungsbedenken berechtigt, die still im voraus an uns abgetretenen Forderungen offenzulegen.
7.12 Pfändungen und jede Art der Einschränkung unserer Eigentumsrechte sind unverzüglich mitzuteilen.
7.13 Bei Nichtzahlung oder Nichteinhaltung der getroffenen Zahlungsvereinbarungen sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen oder die Übertragung des unmittelbaren Besitzes an uns, unter Kostenbelastung des Kunden zu fordern.
7.14 Eine Inbesitz- oder Rücknahme der mit Eigentumsvorbehalten gelieferten Waren zum Zweck der Sicherung der Forderung als Sicherstellung, stellt durch uns weder eine Verletzung des Hausrechts noch unzulässige Eigenmacht dar. Der Kunde verpflichtet sich mit Vertragsunterzeichnung, die über den Verbleib der Ware erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die notwendigen Unterlagen herauszugeben und gestattet bereits mit Unterzeichnung des Kaufvertrages unwiderruflich unter Verzicht auf die Ausübung seines Besitzrechtes und gestattet uns ungehinderten Zugriff zur Vorbehaltsware und deren Abholung.
7.15 Wir sind berechtigt, unter Befreiung von gesetzlichen Vorschriften die zurückgenommenen Geräte nach freiem Ermessen weiterzuverkaufen, wobei gegenüber dem Kunden eine Abrechnung erstellt wir.
7.16 Bei Beschädigung oder sonstiger Beeinträchtigung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren tritt der Kunde die ihm aus der Maschinenversicherung zustehende Schadensforderung gegenüber der Versicherung in Höhe der Beschädigung oder des Ausfalls unseres Vorbehaltseigentums im voraus an uns ab.
7.17 Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Gesamtsicherheiten aus der laufenden Geschäftsverbindung unsere Kontoforderung um mehr als 20 % sind wir auf Verlangendes Kunden zur Freigabe der übersteigenden Sicherung und Übertragung des Eigentums auf den Kunden verpflichtet, soweit die Sicherung 120 % der Forderung übersteigt. Für die Bewertung der Sicherheiten sind für gebrauchte Ware die jeweils aktuell gültigen Markpreise, für neuwertige die mit dem Kunden vereinbarten Verkaufs- bzw. unsere aktuell gültigen Listenreisen heranzuziehen.
7.18 Soweit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch Dritte in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen erfolgen, hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch nötigen Unterlagen zu unterrichten und darüber hinaus die zwangsvollstreckenden Dritte auf unsere Rechte schriftlich hinzuweisen und uns hiervon einen Durchschlag zu übermitteln.

Allgemeine Vertragsbedingungen

1. Geltung der allgemeinen Vertragsbedingungen
1.1 Für alle Angebote, Vertragsvereinbarungen, Auftragserteilungen und Auslieferungen unseres Hauses gelten ausschließliche unsere allgemeinen Vertragsbedingung, die auf der Rückseite der Angebote, Auftragsbestätigungen und Rechnungen abgedruckt sind. Diese gelten auch für alle künftigen Verträge zwischen den Vertragsparteien, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Über dies allgemeinen Verkaufsbedingungen hinaus gelten für die mit unserem Haus abgeschlossenen Kaufverträge, unsere allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen und für die mit unserem Haus abgeschlossenen Mietverträge unsere allgemeinen Mietbedingungen.
1.2 Diese allgemeinen Vertragsbedingung gelten als Vertragsbestandteil, sofern nicht schriftlich etwas anders vereinbart ist oder der Kunde unmittelbar nach Auftragserteilung schriftlich widerspricht.
1.3 Abweichende Vereinbarungen, Abreden und Zusicherungen jeder Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
1.4 Allgemeine Einkaufsbedingungen oder sonstige Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsgegenstand, soweit sie vom Verwender schriftlich anerkannt wurden.
1.5 Entgegenstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.6 Ein Widerspruch gegen unsere allgemeinen Vertragsbedingungen muß unverzüglich, ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Die Übersendung allgemeiner Einkaufsbedingungen oder sonstige Bedingungen durch den Kunden, formularmäßige Abwehrklauseln oder das Schweigen des Kunden auf die allgemeine Vertragsbedingungen gelten nicht als Widerspruch.
1.7 Im übrigen bestimmen sich die Rechtsbeziehungen nach etwaigen sonstigen schriftlichen Vereinbarungen.
1.8 Werden allgemeine Einkaufsbedingungen des Kunden ebenfalls Vertragsgegenstand und widersprechen einzelne Vorschriften den vorliegenden allgemeinen Vertragsbedingung, so werden insofern die gesetzlichen Regelungen Gegenstand des Vertrages. Der Vertrag als solcher bleicht hiervon unberührt.
1.9 Die Annahme der Ware durch den Kunden gilt als Anerkennung vorliegender allgemeiner Vertragsbedingungen.

2. Vertragsabschlußbefugnis des Vertragspartners
Sowohl bei schriftlichen als auch mündlichen Vertragsabschlüssen versichert der Empfänger des Kaufgegenstandes oder der Leistung den Vertrag im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abzuschließen. Erfolgt der Vertragsschluß für eine Dritte, insbesondere eine juristische Person, so hat der Auftraggeber bzw. Empfänger der Leistung hierauf ausdrücklich hinzuweisen. In diesem Fall versichert er zur Auftragserteilung vom Vertretenden ausdrücklich bevollmächtigt zu sein.

3. Allgemeine Haftbestimmungen
3.1 Der Verkäufer haftet nicht für Herstellerangaben. Er verpflichtet sich jedoch gegenüber dem Kunden, diesem etwaige Ansprüche gegen den Hersteller auf Verlangen des Kunden unverzüglich abzutreten.
3.2 Eigenschaften werden nur bei schriftlicher Zusicherung von uns zugesichert. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich lediglich die nähere Leistung oder Warenbezeichnung und begründet keine Eigenschaftszusicherung durch uns.

4. Zurückbehaltung/Aufrechnung
Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes und die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch unseren Vertragspartner ist ausgeschlossen, sofern es sich nicht um eine gegen uns rechtskräftig festgestellte oder von uns ausdrücklich anerkannte Forderung handelt.

5. Zahlungsbedingungen
5.1 Unsere Rechnungen sind jeweils sofort rein netto zur Zahlung fällig.
5.2 Alle vereinbarten Preise sind Nettopreise und gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ohne Skonto, Rabatte, Boni oder sonstige Nachlässe. Evtl. Steuern und Zölle sind gesondert zu vergüten.
5.3 Diskontierung eines Wechsels ist nur dann zulässig, wenn dies im Vertrag oder nach dem Vertragsschluß zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart worden war.
5.4 Bei Überschreitung des Fälligkeitsdatums sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basissatz der Europäischen Zentralbank, mindestens jedoch 6 % Zinsen p. a. zu verlangen.
5.5 Stehen dem Kunden Forderungen gegen uns zu, sind wir berechtigt, mit Wertstellung der Forderung des Kunden gegenüber unseren Forderungen die Aufrechnung zu erklären.
5.6 Stellt sich nach Vertragsschluß heraus, daß der Käufer falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit abgegeben hat, daß er auf unsere Anfrage Darlehensverbindlichkeiten verschwiegen hat, bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder Konkurs- bzw. Gesamtvollstreckungsantrag gestellt ist, können wir vom Vertrag zurücktreten, sofern der Leistungsaustausch hierdurch gefährdet wird. Erklären wir den Rücktritt nicht, ist der Kunde zur Vorleistung verpflichtet. Dasselbe gilt im Fall des Eintritts zur Zahlungsunfähigkeit des Käufers oder für den Fall einer von uns durchgeführten erfolglosen Vollstreckung in das Vermögen des Käufers.
5.7 Diskontfähige Wechsel werden aufgrund ausdrücklicher Einzelvereinbarung durch uns erfüllungshalber und nicht an der Zahlung statt angenommen.
5.8 Eingereichte Wechselabschlüsse werden vorbehaltlich der Einlösung am Fälligkeitstag gebucht. Schecks werden mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen, gutgeschrieben.
5.9 Kosten für Diskontierungen und Einziehungen sind durch den Käufer zu übernehmen.
5.10 Zahlungen werden grundsätzlich auf die ältesten Verbindlichkeiten des Kunden bei uns verrechnet und zwar zunächst auf Kosten, Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung.

6. Erfüllungsort und Gerichtsstand
6.1 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aufgrund enes mit unserem Haus abgeschlossenen Vertrages ist unser Firmensitz – Altenplos.
6.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis ist Bayreuth, soweit der Vertragspartner Kaumann, der nicht zu Kaufleuten nach § 4 HGB gehört, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich – rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.
6.3 Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.

7. Schlußbestimmungen
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Vertragsbedingungen, der allgemeinen Mietvertragsbedingungen, der allgemeinen Geschäfts- und Verkaufbedingungen oder der einzelvertraglich vereinbarten Vertragsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der Vertrag insgesamt nicht berührt. In diesem Fall sind die Vertragspartner verpflichtet, eine Bestimmung zu vereinbaren, die der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.


WENZEL GmbH
Krögelstein 104
96142 Hollfeld
Tel. +49-9274-80 74 71
Fax +49-9274-80 74 73

 

 

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